BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Änderung der Wertigkeit, Abberufungsinteresse, Versetzung auf Arbeitsplatz der entsprechenden Verwendungsgruppe)
GZ 93/13-BK/10 vom 20. 12. 2010
Das von der DBeh angenommene Abberufungsinteresse bei Fortbestand der Stammdienststelle des BW wäre dann gegeben, wenn sich die mit dem ArbPl verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25 % geändert hätten (Wegfall des ArbPl) und der ArbPl in der neuen Organisation nicht mehr gegeben ist (BerK 7. 4. 2006, GZ 165/9-BK/05).