Tir BauO 2001: § 5 Abs 1 (Abstand von den Verkehrsflächen, Baufluchtlinie im Bebauungsplan)
§ 5 Abs 2 (Ausnahmen, Errichtung von Bauteilen vor der Baufluchtlinie)
§ 5 Abs 3 (Ausnahmen; Errichtung von Bauteilen vor der Straßenfluchtlinie; Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt, Zustimmung des Straßenerhalters)