AsylG 2005: § 8 (Status des subsidiär Schutzberechtigten)
§ 9 Abs 2 idF vor BGBl 2009/122 (Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung)
§ 9 idF BGBl I 2009/122 (ebenso, Erweiterung der Aberkennungstatbestände durch Novelle, Vorliegen einer der in Art 1 Abschnitt F FlKonv genannten Gründe; Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; oder Vorliegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen; Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten)