VO (EG) 318/2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker: Art 16 Abs 1 (Erhebung einer Produktionsabgabe auf die Zuckerquote, über die die zuckererzeugenden Unternehmen verfügen, ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008)
Art 16 Abs 3 (Bemessung nach Maßgabe der besseren Quote; Bemessung nach der zugeteilten Quote und nicht nach der in deren Rahmen tatsächlich erzeugten Quotenzuckermenge)