WRG 1959: § 96 Abs 1 (Aufsicht über Wasserverbände durch den LH; Aufsichtsbehörde kann sich zur Aufsicht geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung; die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann nicht in "sinngemäßer Anwendung des § 120" erfolgen)