VVG: § 5 (unvertretbare Leistung, Unterlassung; Androhung einer Zwangsstrafe, Verhängung bei Zuwiderhandeln)
VwGH 13. 10. 2010, 2010/06/0172
1. Nach § 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort zu vollziehen ist. Diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs 2 letzter Satz VVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist, im Beschwerdefall der Unterlassungspflicht.