AVG: § 27 Abs 1 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, sowie zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht; Verlust der Parteistellung, soweit keine rechtszeitigen Einwendungen; Wirkung für das gesamte weitere Verfahren, allfälliges Parallelverfahren bezüglich dasselbe Grundstück ohne Bedeutung)
VwGH 17. 8. 2010, 2009/06/0052