AVG: § 13 Abs 8 (Antragsänderung, Zulässigkeit, Voraussetzungen; keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach; zulässige Änderung, dennoch neuer Lauf der Entscheidungsfrist; Verpflichtung der Baubehörde, dem Antragsteller Gelegenheit zur Änderung des Antrags zur Vermeidung von Abweisungsgründen zu geben; im Wesentlichen unverändertes Erscheinungsbild eines Baukörpers)