AVG: § 63 Abs 5 (Berufung, Frist, zwei Wochen; Vorhalt der Verspätung, Parteiengehör, Erfordernis der wirksamen Zustellung des Bescheides, behauptete Handlungsunfähigkeit des Adressaten im Zustellzeitpunkt)
ZustG: § 24 (Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung)