B-VG: Art 139 Abs 6 zweiter Satz (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung; Nichtanwendung der Verordnung im Anlassfall; Novellierung der Verordnung, Anwendung der Neuregelung auch auf den Beschwerdeführer im Anlassverfahren für spätere Zeiträume;
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