UVP-G 2000: § 17 Abs 2 Z 1 (Genehmigungsvoraussetzungen; Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik; subjektives Recht der Nachbarn; Starkstromleitung, Führung als Freileitung dem Stand der Technik entsprechend; Wahl des Vorsorgegrenzwerts für elektromagnetische Felder)