FPG: § 88 Abs 1 Z 6 (Versagung eines Fremdenpasses; subsidiär Schutzberechtigter; humanitäre Gründe für Anwesenheit in einem anderen Staat; keine Prüfung des Interesses der Republik Österreich)
VwGH 15. 9. 2010, 2008/18/0457
1. Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass die belBeh zur Beurteilung, ob für den Bf ein Fremdenpass ausgestellt werden könne, erkennbar die Z 6 des § 88 Abs 1 FPG heranzog, dass dem Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angef B der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam.