Krankenanstalten-ArbeitszeitG idF BGBl I 2003/146: § 3 Abs 2 Z 1 (Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten)
§ 4 Abs 4 Z 1 (verlängerter Dienst; Arbeitszeit für Ärzte)