GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals; keine Durchschnittsberechnung der Häufigkeit an Hand Betriebsart; zulässige Zurechnung von Vorfällen vor dem Lokal; mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung kein Entscheidungskriterium)
VwGH 5. 11. 2010, 2010/04/0056