GewO 1994: § 32 Abs 1 Z 1 (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden; Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; Vergleichsmaßstab jeweils eigene Leistung des Gewerbetreibenden; quantitatives, nicht qualitatives Kriterium; Neuerrichtung einer Tunnelentlüftungsanlage; Gewerbeberechtigung der "Elektrotechnik")