NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge auf Aufenthaltsbewilligung, Einbringen und Abwarten im Ausland, Geltung ab 1. 1. 2006 auch für Anträge von Ehegatten eines Österreichers, für die bis 31. 12. 2005 nach dem FremdenG 1997 die Inlandsantragstellung zulässig war)
§ 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe, ua solche des Art 8 MRK; Maßgeblichkeit des fehlenden Familienlebens)