NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge auf Aufenthaltsbewilligung, Einbringen und Abwarten im Ausland; Geltung auch für vor dem 1. 1. 2006 gestellte Anträge)
NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge auf Aufenthaltsbewilligung, Einbringen und Abwarten im Ausland; Geltung auch für vor dem 1. 1. 2006 gestellte Anträge)