FPG: § 76 Abs 2 Z 4 (Voraussetzungen der Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft; Vorliegen besonderer Umstände nötig, die schon in diesem frühen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen; hier: nähere Klärung des Lebensalters notwendig)
§ 83 (Schubhaftbeschwerde; Zuständigkeit des UVS)