FPG: § 76 Abs 2 Z 3 (Anordnen der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens gem § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung; Voraussetzungen; Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2 Z 3 ist wegen Bestehens einer Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dann möglich, wenn diese einer durchsetzbaren Ausweisung im Sinne des § 71 Abs 1 FPG entspricht)