AsylG 2005: § 5 Abs 1 (unzulässige Anträge auf internationalen Schutz, vertragliche Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit aufgrund der Dublin-VO, Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages, gleichzeitig mit Zurückweisungsbescheid Feststellung, welcher andere Staat zuständig)