ApG: § 9 Abs 2 (Standort)
§ 10 Abs 1 Z 2 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 2 (Nichtbestehen eines Bedarfes; Unterschreitung der Mindestentfernung von 500 m zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neuen Apotheke und jener der nächst gelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke; Beurteilung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, in diesem Zeitpunkt bloß geplante oder beantragte Betriebsstättenverlegung der Nachbarapotheke irrelevant)