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VfGH 17. 6. 2009, V 6/09 ua (Verfassungsrecht)

JudikaturVfGHZfV 2011/552ZfV 2011, 345 Heft 2 v. 5.5.2011

B-VG: Art 15 Abs 9 (Landesgesetzgeber darf in Abweichung von bundesrechtlichen Bestimmungen ua notwendige zivilrechtliche Regelungen treffen)

Art 18 Abs 2 (Legalitätsprinzip; Verordnung darf nur präzisieren, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist; dies gilt auch für Organe der Gemeinden)

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