AsylG 1997: § 14 Abs 1 Z 2 (Verlust des Asyls, amtswegige Aberkennung, wenn der für die Asylerstreckung maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Asylerstreckungsgrund vorliegt, keine Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2003/101; Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls; Anwendung einer formell und materiell nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung)