AVG: § 57 Abs 1 (Merkmale eines Mandatsbescheides; unzulässige Berufung; kein Verbesserungsverfahren)
VwGH 26. 8. 2010, 2009/21/0223
Der VwGH hat (17. 10. 2006, 2006/11/0071 = ZfVB 2007/1576, 1707) unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw gegen das Vorliegen eines MandatsB sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als MandatsB oder die Erwähnung des § 57 Abs 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines MandatsB als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei, das Vorliegen eines Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel.