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VwGH 21. 9. 2010, 2010/11/0118 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/431ZfV 2011, 292 Heft 2 v. 5.5.2011

VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung, wenn der Beschwerde ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht; hier: einstweiliger Sachwalter hat Beschwerdeerhebung nicht genehmigt)

VwGH 21. 9. 2010, 2010/11/0118

1. Mit Schriftsatz vom 20. 6. 2010 erhob der Bf eine Beschwerde gegen die BMVIT wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war. Über Aufforderung durch den VwGH zur Bekanntgabe, ob die Erhebung dieser Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt werde, teilte der ab 1. 7. 2007 als einstweiliger Sachwalter des Bf laut Beschluss des BG Wels vom 13. 6. 2007 zur "Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Beh" bestellte RA mit Schreiben vom 6. 8. 2010 mit, dass er "aus rein haftungsrechtlichen Gründen den Verfahrenshilfeantrag genehmige". Sollte der VwGH die Verfahrenshilfe bewilligen, so genehmige er auch die Beschwerdeerhebung.

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