TabakG idF BGBl I 2008/120: § 13 Abs 1 (Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte; Voraussetzungen; hier: Einkaufszentrum)
§ 13 Abs 2 (Ausnahmen)
§ 13c Abs 2 Z 3 (Inhaber von Räumen oder Betrieben gem § 13c Abs 1 hat Sorge dafür zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird)