RL 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute: Art 4 Z 1 ("Kreditinstitut", Begriff)
Art 5 Abs 1 (Verbot der gewerbsmäßigen Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Nicht-Kreditinstitute)