FPG: § 51 (Feststellungsantrag; Zuständigkeit; Asylbehörde; unzuständige Fremdenpolizeibehörde)
VwGH 29. 6. 2010, 2010/18/0227
1.1. Die Beschwerde vertritt die Rechtsauffassung, dass die belangte Behörde den vorliegenden Antrag rechtswidrigerweise als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gewertet und daraus auf die Zuständigkeit der AsylBeh geschlossen habe. Zur Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat sei vielmehr nach § 51 FPG (immer) die FremdenpolizeiBeh zuständig, weshalb die belBeh ihre Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe.