FPG: § 9 Abs 1 Z 2 (Ausweisung; Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion; langfristig Aufenthaltsberechtigter nach Gemeinschaftsrecht; kein rechtmäßiger Aufenthalt; keine Selbsterhaltungsfähigkeit; keine Selbstversicherung; keine Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit)