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VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0112 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturStrafvollzugZfV 2011/172ZfV 2011, 118 Heft 1 v. 7.3.2011

AVG: § 66 Abs 4 (Berufung; Entscheidung; Zurückweisung mangels Perteistellung; fehlende Klärung der Zurechenbarkeit)

VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0112

Im Beschwerdefall wurde die Berufung von einer nicht auf den Bf lautenden E-mail-Adresse abgesendet. Die Berufung ist in der "Wir-Form" gehalten, weist als Kontaktperson für allfällige Rückfragen bzw weitere Unterlagen jene Person aus, von deren E-Mail-Adresse die Berufung eingebracht wurde, und ist mit "Ing C L (Bf), C Kinobetriebe GmbH" in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet.

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