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VwGH 25. 6. 2010, 2010/02/0054 (Straßenpolizei)

JudikaturStrafvollzugZfV 2011/134ZfV 2011, 108 Heft 1 v. 7.3.2011

StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; keine entsprechende Mitwirkung; ausreichend Beurteilung durch geschultes Organ der Straßenaufsicht)

VwGH 25. 6. 2010, 2010/02/0054

Nach der Aussage des Meldungslegers in der Verh vor der belBeh kam deswegen kein gültiges Ergebnis zustande, weil der Bf "nicht gleichmäßig in den Alkomaten geblasen" habe. Nun muss Organen der Straßenaufsicht, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung gem § 3 der AlkomatV auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hat, die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden. Als Verweigerung der Atemluftprobe gilt, wenn an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt wird. Als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt auch, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Abweisung.

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