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VfGH 28. 1. 2010, B 18/10/10 (Verfassungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVfGHZfV 2010/1914ZfV 2010, 1118 Heft 6 v. 5.1.2011

B-VG: Art 144 Abs 1 (Bescheidbeschwerde; keine Legitimation; Bescheidadressat Rechtsträger eines Pflegeheimes; Beschwerdeführer Geschäftsführer des Rechtsträgers im eigenen Namen)

VfGH 28. 1. 2010, B 18/10/10

Bescheidadressat des angef B war der Rechtsträger eines Pflegeheims. Der Rechtsträger dieses Pflegeheimes ist ein Verein. Durch den Wortlaut der Zustellverfügung des angef B "An das L Seniorenheim" wurde jedenfalls nicht der Bf zum Bescheidadressaten, mag er auch allenfalls schon die Berufung im eigenen Namen erhoben haben (die belBeh bezeichnet den Bf in der Begründung des angef B als "Berufungswerber"). Der Bf, der im Beschwerdeschriftsatz erwähnt, dass er Geschäftsführer des Rechtsträgers des betreffenden Pflegeheimes ist, erhebt sowohl nach dem Rubrum als auch nach dem Inhalt seines Vorbringens ausschließlich im eigenen Namen Beschwerde und stellt auch in seinem Namen den Antrag auf Aufhebung des angef B. Mangels Parteistellung kann der Bf allerdings durch den angef B nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob er (der nicht allgemein vertretungsbefugt, sondern nur "für die ihm übertragenen und sich aus den Weisungen des Vorstandes ergebenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt" ist) überhaupt zur Einbringung einer Beschwerde in Vertretung des Trägervereins des Pflegeheims anstelle der zur Vertretung berufenen Präsidentin befugt wäre. Zurückweisung

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