WRG 1959: § 5 Abs 2 (Benutzung der Privatgewässer mit bestimmten Beschränkungen steht denjenigen zu, denen sie gehören)
§ 10 Abs 1 (Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde; § 10 Abs 1 regelt allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst)