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VwGH 22. 9. 2010, 2008/07/0099 (Wasserrecht)

JudikaturVwGHZfV 2010/1823ZfV 2010, 1076 Heft 6 v. 5.1.2011

WRG 1959: § 5 Abs 2 (Benutzung der Privatgewässer mit bestimmten Beschränkungen steht denjenigen zu, denen sie gehören)

§ 10 Abs 1 (Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde; § 10 Abs 1 regelt allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst)

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