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VwGH 15. 4. 2010, 2008/06/0206 (Strafvollzug)

JudikaturVwGHZfV 2010/1760ZfV 2010, 1054 Heft 6 v. 5.1.2011

StVG: § 103 Abs 1 (Strafgefangene; Fluchtgefahr oder beträchtliche Gefahr für die Sicherheit; erforderliche Sicherheitsmaßnahmen; Feststellung der Fluchtgefahr; unbedingte Erforderlichkeit der Maßnahme; weit zurück liegende Vorbereitungen zu Flucht, Aufbewahrung eines Handys allein nicht ausreichend)

§ 103 Abs 2 (in Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen)

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