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VwGH 29. 1. 2009, 2007/10/0111 (Sozialhilfe)

JudikaturVwGHZfV 2010/1737ZfV 2010, 1043 Heft 6 v. 5.1.2011

Bgld SozialhilfeG: § 45 Abs 1 (Kostenersatzpflicht ua der Kinder, soweit sie gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfe Empfangenden verpflichtet sind; mehrere Kinder haften anteilig)

§ 45 Abs 3 (keine Kostenersatzpflicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers sittlich nicht gerechtfertigt wäre; Verweisung auf § 143 ABGB; nur bei gröblicher seinerzeitiger Verletzung der Unterhaltspflicht des nunmehrigen Hilfeempfängers)

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