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VwGH 24. 3. 2010, 2010/06/0048 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturGemeinderechtZfV 2010/1443ZfV 2010, 874 Heft 5 v. 29.10.2010

VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung; Unterbleiben einer Entscheidung kann beim VwGH nur mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden)

VwGH 24. 3. 2010, 2010/06/0048

1. Mit dem angef B hat die belBeh einen Antrag der Bf, die Bezahlung der aufgrund eines Zahlungsauftrages des Kostenbeamten des BG Josefstadt vom 28. 5. 2009 geschuldeten Geldstrafe im Betrag von € 98.835,05 gem § 9 Abs 1 des gerichtlichen EinbringungsG (GEG) zu stunden, abgewiesen. Die Bf erachtet sich gem dem Beschwerdepunkt durch den angef B dadurch beschwert, als damit nicht sogleich auch über einen von ihr gestellten Berichtigungsantrag gem § 7 GEG "auf Nichtigerklärung des Verfahren (und) Aussetzung des Einbringungsverf" bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines bestimmten gerichtlichen Verfahren sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. Es sei rechtswidrig gewesen, mit dem angef B nur über das Stundungsansuchen abzusprechen, nicht aber über diese weiteren Anträge.

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