AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen; Verneinung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Blutrache; Verneinung der sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen)
§ 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten, extreme Gefahrenlage, Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan)