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Wohnen und andere Nutzungen in Wohngebieten - am Beispiel eines Schubhaftzentrums**Der Beitrag beruht auf einem Gutachten, das der Autor 2009 für eine steirische Gemeinde erstellt hat, wurde aber aktualisiert und verallgemeinert.

AbhandlungenFranz MerliZfV 2010/969ZfV 2010, 587 Heft 4 v. 3.9.2010

Nach dem Raumordnungsrecht der österreichischen Bundesländer sind in Wohngebieten regelmäßig Wohnbauten zulässig und andere Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen. Beide Kategorien sind anspruchsvoller, als auf den ersten Blick erkennbar: Bauten, in denen Menschen wohnen, sind nur dann Wohnbauten, wenn das ihr Hauptzweck ist, Gebäude für andere Zwecke nur zulässig, wenn die genannten Bedürfnisse konkreter und lokaler Art sind. Ein Schubhaftzentrum erfüllt weder die eine noch die andere Bedingung.

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