WRG 1959: § 82 Abs 5 (WasserrechtsBeh kann auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden; eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen solchen wesentlichen Nachteil dar)