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VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0132 (Wasserrecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/942ZfV 2010, 563 Heft 3 v. 5.8.2010

WRG 1959: § 82 Abs 5 (WasserrechtsBeh kann auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden; eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen solchen wesentlichen Nachteil dar)

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