AVG: § 66 Abs 2 (BerufungsBeh; Berechtigung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides; Pflicht zur Sachentscheidung; Beschwer der Partei trotz Aufhebung)
VwGH 9. 11. 2009, 2007/18/0664
1. Vorauszuschicken ist, dass ein BerufungsB, mit dem der erstinstanzliche B gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Beh erster Instanz zurückverwiesen wurde, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken kann, dass die BerufungsBeh entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (VwGH 26. 1. 2006, 2004/07/0136). Die von der belBeh in ihrer Gegenschrift vom 8. 11. 2007 vertretene Ansicht, dass eine Beschwer des Bf nicht erkennbar sei, weil durch den angef B das anhängige Aufenthaltsverbotsverfahren (wenn auch nicht zwangsläufig endgültig) beendet worden sei und sogar dem Berufungs(eventual)antrag auf "Aufhebung des erstinstanzlichen B in eventu Zurückverweisung an die Beh erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung" vollständig Rechnung getragen sei, geht daher fehl.