VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Verschulden, Bewilligung auch bei bloß minderem Grad des Versehens; Verschulden des Parteienvertreters ist Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen; erforderliche und zumutbare Sorgfalt im Verkehr mit Behörden und Gerichten, mangelnde Organisation bei Überwachung der Kanzleitätigkeiten)