VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit sonstige; Beschwerde gegen Aussetzungsbescheid wird im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorfrage gegenstandslos)
AVG: § 38 (Vorfrage; Aussetzung des Verfahrens; Aussetzungsbescheid verliert Rechtswirksamkeit in dem Zeitpunkt, bis zu dem die Aussetzung verfügt wurde)