Wr VergaberechtsschutzG 2003: § 21 (Fristen für Anträge auf Feststellung; Befristung sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten; öffentliche Bekanntmachung in einem Amtsblatt schafft Möglichkeit der Kenntniserlangung; Angemessenheit der Befristung; keine unsachliche Ungleichbehandlung im Hinblick auf Schadenersatzansprüche; Befristung gilt auch für nicht ausdrücklich genannte Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit)