Sbg VeranstaltungsG: § 21 Abs 1 lit b (Verbot des Aufstellens und des Betriebs von Geldspielautomaten; Pokerspielautomat; Qualifikation als Glücksspiel)
VwGH 20. 10. 2009, 2008/05/0045
Wenn die Bf die Auffassung vertritt, dass der Betrieb der gegenständlichen Geldspielautomaten keine "verbotene Veranstaltung" iSd § 21 Abs 1 lit b VAG sei bzw dass es sich beim Poker um eine Sportart handle und der Gewinn oder Verlust einzig von den Fähigkeiten des jeweiligen Spielers und nicht vom Zufall abhänge, so kann ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem Gutachten des im Zuge des Beschlagnahmeverfahrens (UVS-5/12075-2005 der belBeh) beigezogenen Sachverständigen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geräte sowohl mit Banknoten als auch mit Münzen zu bedienen sind und darauf verschiedene, im Gutachten näher ausgeführte Spiele, die vom Spieler ausgewählt werden, gespielt werden können. Die Spielentscheidung wird zur Gänze/überwiegend durch den Apparat selbst herbeigeführt. Für die Qualifikation als Geldspielapparat ist ohne Belang, dass an dem Automaten erzielte Gewinne in der Form von Bargeld ausbezahlt werden (VwGH 20. 12. 1996, 93/17/0058 = ZfVB 1998/1239).