Sbg VeranstaltungsG: § 21 Abs 1 lit b (Verbot des Aufstellens und des Betriebs von Geldspielapparaten)
§ 21 Abs 2 (Geldspielapparat, Begriff; Spielen um vermögenswerte Gewinne oder Verlust, unabhängig davon, ob Entscheidung über Gewinn vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann; ausschlaggebend die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags)