ASVG: § 101 (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen; keine Anwendbarkeit, sobald bei Gericht gegen eine Leistungsfestellung Klage erhoben wird)
VwGH 18. 11. 2009, 2008/08/0083
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gem § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.