Vlbg SozialhilfeG 1998: § 3 Abs 3 (Sozialhilfe; Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Vorarlberg)
§ 10 Abs 1 idF vor LGBl 2008/24 (Kostenersatz durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Ausnahme der Enkel und Großeltern)
Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Vlbg LGBl 1973/47: Art 5 Abs 2 lit g (nicht zu ersetzende Kosten sind ua jene dem Träger der Sozialhilfe erwachsenen Kosten, die er vom Hilfesuchenden oder einem Dritten [zB einem Angehörigen] ersetzt erhält; für diesen letzteren Ersatzanspruch ist das Recht des leistungserbringenden Trägers maßgebend; seine vorrangige Geltendmachung wird durch den grundsätzlichen Ersatzanspruch gegen einen Träger eines anderen Bundeslandes nach der Ländervereinbarung nicht gehindert)