Tir NSchG 1997: § 9lit c (Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Anlagen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften; Instandsetzung von Entwässerungsanlagen)
Tir NSchG 1997: § 9lit c (Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Anlagen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften; Instandsetzung von Entwässerungsanlagen)