HVG idF BGBl I 2002/150: § 1 Abs 1 (eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen)
HVG idF BGBl I 2002/150: § 1 Abs 1 (eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen)