Keine Verletzung (Bescheid)
VwGH 15. 10. 2009, 2008/09/0362
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil die grundsätzlich unterschiedliche Regelung der Verzinsungsmöglichkeit privatrechtlicher und öff-rechtlicher Leistungsansprüche eine sachliche Rechtfertigung findet.